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Änderung § 5 EEG vom 01.12.2006

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§ 5 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 5 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vergütungspflicht


(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.

(Text alte Fassung)

(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungsentgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6 abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüteten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 verpflichtet. Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen.

 

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