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Änderung § 19a EEG vom 01.12.2006

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§ 19a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 19a EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.11.2006 BGBl. I S. 2550

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§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Aufgaben der Bundesnetzagentur


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(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe zu überwachen, dass

1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 5 Abs. 2 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,

2. die Daten nach § 15 Abs. 2 veröffentlicht sowie nach § 14a Abs. 8 vorgelegt werden und

3. Dritten nur die tatsächlichen Differenzkosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 angezeigt werden.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend.

(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 und § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.


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