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Änderung § 7 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 01.09.2009

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 58 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Eine öffentliche Bekanntmachung des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils findet nicht statt.

(Text neue Fassung)

Eine öffentliche Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung findet nicht statt.