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Artikel 58 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 58 Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen


Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HypErklG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11

Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

1a.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „(§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter „(§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

2.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „das Ausschlußurteil" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

4.
In § 7 werden die Wörter „des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Urteils" durch die Wörter „des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausschlussurteil" durch das Wort „Ausschließungsbeschluss" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Antragsteller und dem im Antrag bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist er durch Aushang an der Gerichtstafel sowie seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. § 435 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

6.
§ 10 wird aufgehoben.

7.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich."



 

Zitierungen von Artikel 58 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 58 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 403-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 58 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird vor dem Wort ...