§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 58 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirktes Ausschlußurteil steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschlußurteil gleich. | (Text neue Fassung) (1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich. |
(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei. |