§ 2 Buchhalterische Darstellung
Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder eine einzelne Anteilklasse des Sondervermögens betreffende Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und seine Zurechnung zu der jeweiligen Anteilklasse ersichtlich ist.
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