(1) Das Bundeseisenbahnvermögen und diejenigen Mitgliedsunternehmen, denen Beamte nach Maßgabe der §§
12 und
23 des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) zugewiesen sind, erstatten der Eisenbahn-Unfallkasse die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgabe der Prävention für Beamte entstehen.
(2) Die Eisenbahn-Unfallkasse setzt durch Bescheid an die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgabe durchgeführt wurde, die Kosten entsprechend der Anzahl der von ihnen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten für das abgelaufene Geschäftsjahr nachträglich fest.
(3) Hierzu sind die in der nach §
77 Viertes Buch Sozialgesetzbuch aufgestellten Jahresrechnung nachgewiesenen Kosten der Prävention im Verhältnis der von den Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamten aufzuteilen.