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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VeranstTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VeranstTechAusbV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) außer Kraft; § 9 bleibt ...