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§ 4 - Schriftsetzermeisterverordnung (SchriSeMstrV)

V. v. 13.06.1995 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1995; FNA: 7110-3-122 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Setzen einer Tabelle,

2.
Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,

3.
Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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