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2. Abschnitt - Schriftsetzermeisterverordnung (SchriSeMstrV)

V. v. 13.06.1995 BGBl. I S. 799; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.10.1995; FNA: 7110-3-122 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
eine mindestens 4seitige mehrfarbige Akzidenzarbeit mit Text und Bild im Format DIN A4 nach eigenem Entwurf,

2.
ein mindestens 8seitiger Titelbogen nach eigenem Entwurf,

3.
eine mindestens 3teilige mehrfarbige Geschäfts-Drucksachenserie nach eigenem Entwurf.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Entwurfsskizzen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Entwerfen und Setzen einer Tabelle,

2.
Erstellen einer satzsystembezogenen Arbeitsvorbereitung,

3.
Erstellen einer Satzmontage mit Text, Bild und Grafik.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Umrechnung vom metrischen ins typographische Maßsystem und umgekehrt,

b)
Manuskriptberechnung,

c)
Vorlagenberechnung,

d)
Nutzen- und Papierbedarfsrechnung,

e)
Filmverbrauchsberechnung,

f)
densitometrische und farbmetrische Berechnungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Schriftklassifikation nach Norm und Schriftentwicklung,

b)
Satzsysteme,

c)
berufsbezogene elektronische Text- und Bildverarbeitung,

d)
Satzherstellung,

e)
Druckverfahren, insbesondere Physik und Chemie des Drucks,

f)
Ausschießen,

g)
Herstellen von Druckvorlagen,

h)
Herstellen von Reproduktionen, Filmmontagen und Druckplatten,

i)
Weiterverarbeitung der Druckerzeugnisse,

k)
berufsbezogene Normen,

l)
Qualitätssicherung,

m)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

3.
Werk- und Hilfsstoffe:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;

4.
Rechtschreibung:

Rechtschreiben und Korrekturlesen einschließlich Angabe der Korrekturzeichen nach Norm;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.