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§ 2 - Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch § 26 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Orgel- und Harmoniumbauer/Orgel- und Harmoniumbauerin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 OrgbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OrgbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 OrgbAusbV Anwendungsbereich
... Harmoniumbauerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...