(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- 6.
- Instandhalten von Werkzeugen, Warten und Bedienen von Maschinen und Einrichtungen,
- 7.
- Holz und Holzwerkstoffe,
- 8.
- Be- und Verarbeiten von Holz,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
- 10.
- Arbeiten mit Klebstoffen, Behandeln von Oberflächen,
- 11.
- Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionszusammenhänge von Orgeln und Harmonien,
- 12.
- Herstellen von Windversorgungsanlagen,
- 13.
- Bau von Windladen,
- 14.
- Anfertigen von Holzpfeifen einfacher Bauart,
- 15.
- Anfertigen von zylindrischen Pfeifen aus Zinnbleilegierung,
- 16.
- Aufbauen von Orgeln in der Werkstatt,
- 17.
- Stimmen von Orgelpfeifen und Harmoniumzungen,
- 18.
- Intonieren von Pfeifen,
- 19.
- Pflegen und Reparieren von Orgeln und Harmonien.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Orgelbau:
- a)
- Bau von Windladen,
- b)
- Herstellen von Spieltischteilen,
- c)
- Bau von Gehäuseteilen,
- d)
- Anfertigen und Montieren von Trakturteilen,
- e)
- Montieren von Orgeln am Aufstellungsplatz;
- 2.
- in der Fachrichtung Pfeifenbau:
- a)
- Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
- b)
- Herstellen von labialen Metallpfeifen,
- c)
- Herstellen von labialen Holzpfeifen,
- d)
- Herstellen von lingualen Pfeifen.