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§ 6 - Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch § 26 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

 
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