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Änderung § 24 ErbbauRG vom 25.04.2006

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§ 24 ErbbauRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 24 ErbbauRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 138 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(Text alte Fassung)

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713).

(Text neue Fassung)

Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.