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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes (LAP-mDSteuerV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.12.2002
BGBl. I S. 4555
; aufgehoben durch
§ 16
V. v. 12.01.2017
BGBl. I S. 78
Geltung ab 24.12.2002; FNA: 2030-7-22-1
Beamte
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§ 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung
(1) Für die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung und die Leistungsnachweise und Bewertungen gelten die Regelungen des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes
und der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
über den mittleren Dienst entsprechend.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern ordnet die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab.
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