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§ 5 - Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung (NOKTierSeuchSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.07.1983 BGBl. I S. 1015; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 24.09.1973; FNA: 7831-1-43-12 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,

2.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

3.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder

4.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.





 

Frühere Fassungen von § 5 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 15 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NOKTierSeuchSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NOKTierSeuchSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 15 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung
... Absatz 1, § 38 Absatz 2 und 4 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Ordnungswidrig im Sinne des ... ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des ...