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Änderung § 5 Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchenschutzverordnung vom 01.05.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 15 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein lebendes oder verendetes Tier, tierische Abgänge, Einstreu, Futter oder Abwasser von Bord verbringt oder abläßt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 die Durchfahrt nicht anzeigt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh oder einen anderen Gegenstand von Bord verbringt,

4. entgegen § 3a Abs. 1 Arbeitskleidung oder -schuhe nicht wechselt oder das Schuhwerk nicht reinigt und desinfiziert oder

5. entgegen
§ 3a Abs. 3 Desinfektionsmittel nicht bereitstellt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 Arbeitskleidung oder Arbeitsschuhe nicht oder nicht rechtzeitig wechselt,

2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 Schuhwerk nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

3.
einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 3a Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, einen dort genannten Gegenstand oder Abwasser von Bord verbringt oder ablässt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Gegenstand von Bord verbringt oder

4. einer mit einer Zulassung nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

 

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