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§ 11 - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 11 Rechtsstellung



(1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung, Errichtung von Bauten, Unterbringung und Mietverhältnisse über Gebäude die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu. Die Anstalt ist berechtigt, die Bezeichnungen "Bank" und "Bankengruppe" zu führen.

(2) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Anstalt nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 11 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 14 BetrAVG Träger der Insolvenzsicherung (vom 13.01.2019)
... Fonds. Dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 14 ...