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Änderung § 12 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 347 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Aufsicht


(Text neue Fassung)

§ 12 Rechtsaufsicht


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen geführt.



(heute geltende Fassung)