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Änderung § 10 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Reingewinn


(1) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.

(Text alte Fassung)

(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und Sonderrücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.

(3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderrücklage zuzuweisen.

(Text neue Fassung)

(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren Höhe auf eine Milliarde achthundertfünfundsiebzig Millionen Euro begrenzt wird. Einzelnen Anteilseignern zuzurechnende weitere Kapital- und gesondert auszuweisende Rücklagen sind bei der Verteilung des Reingewinns zu berücksichtigen.

(3) Der weitere Reingewinn ist einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuweisen.


 
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