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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze (KfWGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2013 KfWG § 1, § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 12a (neu), § 12a, § 13

Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und kann eine Zweigniederlassung in Berlin und in Bonn errichten. Im Geschäfts- und Rechtsverkehr kann sie die Bezeichnung „KfW" verwenden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3 eingezahlte Betrag von zwei Milliarden sechshundertvierzig Millionen Euro entfällt in Höhe von einer Milliarde zweiundachtzig Millionen achthundertsechsundsiebzigtausenddreihunderteinunddreißig Euro auf das ERP-Sondervermögen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird nach den Wörtern „vom Bund oder" das Wort „von" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „, vertreten durch den Verwaltungsrat," gestrichen.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie; sie fungieren im jährlichen Wechsel als Vorsitzender und als Stellvertreter des Vorsitzenden, der Vorsitz wechselt zu Beginn eines Kalenderjahres; sie können sich in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre ständigen Vertreter im Amt oder durch Abteilungsleiter vertreten lassen;".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „dem Bundesminister der Finanzen," und „dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird das Wort „übrigen" gestrichen und wird die Angabe „Absatz 1 Nr." durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „obliegt die" die Wörter „Beratung und" eingefügt und werden in Satz 2 die Wörter „oder besondere" gestrichen.

f)
Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatzes 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Jahres- und Konzernabschluss".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Aufsichtsbehörde" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sonderrücklagen" durch die Wörter „gesondert auszuweisende Rücklagen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Sonderrücklage" durch die Wörter „gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Rechtsaufsicht".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsicht" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

9.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden nicht bereits für die Anstalt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind:

1.
das Kreditwesengesetz,

2.
das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,

3.
die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen und

4.
die Verordnungen der Europäischen Union.

§ 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über

1.
das Handelsbuch,

2.
die Verbriefungen,

3.
die Eigenmittel,

4.
die Konsolidierung,

5.
die Liquidität,

6.
die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,

7.
das Kreditgeschäft,

8.
den bargeldlosen Zahlungsverkehr,

9.
die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können,

10.
die besonderen, insbesondere die organisatorischen, Pflichten der Institute, der Geschäftsleiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie der Aufsichts- und Verwaltungsorgane sowie die Anforderungen an diese Personen und an deren Vertreter,

11.
die Vergütungssysteme der Institute und weiterer gruppenangehöriger Institute für deren Geschäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der betreffenden Aufsichts- und Verwaltungsorgane,

12.
die Prüfung und Prüferbestellung sowie die besonderen Pflichten des Prüfers,

13.
Finanzkonglomerate.

Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben handelt.

(2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden und kann bestimmt werden, dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeitet.

(3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank geregelt werden.

(4) Darüber hinaus können durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen Verschwiegenheitspflichten geregelt werden.

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 anzuhören.

(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber

1.
der Anstalt,

2.
den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der Anstalt,

3.
den gruppenangehörigen Unternehmen der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und gegebenenfalls dem Konglomerat sowie

4.
den Organen der gruppenangehörigen Unternehmen nach Nummer 3 und gegenüber den Mitgliedern dieser Organe."

10.
Der bisherige § 12a wird § 12b.

11.
In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausgewiesenen Sonderrücklage" durch die Wörter „gesondert auszuweisenden Rücklage" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KfWGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
A. v. 10.09.2014 BGBl. I S. 1545
I. BBiGZustAnO
... Absatz 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, im ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
Eingangsformel KfWV
... des § 12a des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 347 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt ...