Änderung § 12b Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013

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§ 12a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 12b n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung)

§ 12a Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen


(Text neue Fassung)

§ 12b Finanzierungen durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen


(Textabschnitt unverändert)

Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind spätestens ab dem 1. Januar 2008 von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarte Finanzierungen dürfen in der Anstalt noch abgewickelt werden.






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