Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des Erblastentilgungsfonds, des Bundeseisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in die Bundesschuld (Schuldenmitübernahmegesetz - SchuldMitüG)

Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384
Geltung ab 01.07.1999; FNA: 105-30 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 1
§ 2
§ 3

§ 1


§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, und die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds aus der Kreditaufnahme nach § 5 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(2) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens aus nach § 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn übernommenen Altkrediten und aus der Kreditaufnahme nach § 17 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

(3) Der Bund übernimmt ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes aus der Kreditaufnahme nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Innenverhältnis zu den in § 1 aufgeführten Sondervermögen ist der Bund alleiniger Schuldner, soweit nicht der Erblastentilgungsfonds mit Zuführungen nach § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes seine Verbindlichkeiten tilgt.

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§ 3



(1) Für ab dem 1. Januar 1999 und vor dem 1. Juli 1999 fällig werdende Zins- und Tilgungsverpflichtungen der in § 1 genannten Sondervermögen gelten die Regelungen in den §§ 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 entsprechend. Die von den Sondervermögen in diesem Zeitraum erzielten Krediteinnahmen zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen für die von § 1 erfaßten Verbindlichkeiten werden als Krediteinnahmen des Bundes behandelt.

(2) Die vom Bund an den Erblastentilgungsfonds seit dem 1. Januar 1999 geleisteten Bundeszuführungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1999 geltenden Fassung werden auf die vom Bund zu leistenden Zinszahlungen angerechnet.



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