§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
V. v. 07.05.2007 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. ProdMechTextAusbVÄndV ... dieser Verordnung fortgesetzt werden." 2. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Bestehende ... 2. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse". 3. § 11 wird gestrichen. ...
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