Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Hamburg (OFDHambAufgV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1992 BGBl. I S. 474
Geltung ab 01.05.1992; FNA: 600-1-2-5 Finanzverwaltung
Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) verordnet der Bundesminister der Finanzen:

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§ 1



Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg im Land Bremen werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover übertragen. Im übrigen werden die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Hamburg auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Kiel übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.



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