Änderung § 1 MBergKostV vom 15.12.2010

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§ 1 MBergKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 MBergKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 94 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze für die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erhoben.




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