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§ 20 - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Außerkrafttreten


§ 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2031 AusfErstV offen

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.



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Frühere Fassungen von § 20 Ausfuhrerstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019 (21.02.2020)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
vom 11.02.2020 BGBl. I S. 198

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Ausfuhrerstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AusfErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusfErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Artikel 1 4. AusfErstVÄndV Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
... Hamburg" ersetzt. 2. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 20 ersetzt: „§ 19 Anwendungsvorschrift Ab dem 1. Juni 2019 ist ... § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind. § 20 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ...