§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr erlassen worden sind.
interne Verweise§ 2 AusfErstV Zuständigkeit (vom 01.06.2019) ... für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die ...
§ 12 AusfErstV Zusätzliche Bestimmungen für Malz ... gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: 1. Den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Zollstelle sind eine ... Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten gemeldet worden sind. 5. Die Ausführer, ...
§ 18 AusfErstV Sicherheitsleistung (vom 01.06.2019) ... die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
Artikel 1 3. AusfErstVÄndV ... Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu ...
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