Zuständig für die Durchführung der in
§ 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständige amtliche Stelle für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für
- 1.
- die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vo 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach § 14 sowie
- 2.
- die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16
ist das Hauptzollamt Hamburg.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642