§ 13a - Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstV k.a.Abk.)

V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Geltung ab 14.06.1996; FNA: 7847-11-4-79 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13a Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten



Zum Zwecke der Überwachung haben die nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen auskunftspflichtigen Beteiligten den Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei IT-gestützter Buchführung haben die in Satz 1 genannten Beteiligten auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.



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