Änderung § 19 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 01.06.2019

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 19 Anwendungsvorschrift


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988 (BGBl. I S. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 1995 (BGBl. I S. 790), außer Kraft.



Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.




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