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Synopse aller Änderungen der Ausfuhrerstattungsverordnung am 01.06.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2019 durch Artikel 1 der 4. AusfErstVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusfErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr
§ 4 Überwachung und Bestätigung der Ausfuhr
§ 5 Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind
§ 6 Vorratslager für Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch
§ 12 Zusätzliche Bestimmungen für Malz
§ 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten
§ 13a Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
§ 14 Kontroll- und Überwachungsgesellschaften; Schutz lebender Rinder beim Transport
§ 14a
§ 15 Antragsteller und Antrag
§ 16 Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise
§ 17 Vorauszahlung der Erstattung
§ 18 Sicherheitsleistung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 19 Anwendungsvorschrift
§ 20
Außerkrafttreten

§ 2 Zuständigkeit


Zuständig für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung ist vorbehaltlich des Satzes 2 die Bundesfinanzverwaltung. Zuständige amtliche Stelle für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). Zuständig für

1. die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vo 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach § 14 sowie

2. die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16

vorherige Änderung nächste Änderung

ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.



ist das Hauptzollamt Hamburg.

(heute geltende Fassung) 

§ 15 Antragsteller und Antrag


(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/ 1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten' erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.



(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/ 1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz 'Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten' erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

§ 16 Gewährung der Ausfuhrerstattung, Nachweise


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.



(1) Das Hauptzollamt Hamburg setzt die Erstattung durch Bescheid fest. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und dies zu beweisen. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Ausfuhrerstattungen werden nicht gezahlt, wenn der Erstattungsanspruch aus einem Antrag auf Erstattung höchstens 60 Euro beträgt.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Vorauszahlung der Erstattung


Soll die Erstattung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Vorauszahlung gezahlt werden, so hat der Antragsteller

1. der Ausfuhrzollstelle eine zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abzugeben und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.



2. dem Hauptzollamt Hamburg die ihm von der Ausfuhrzollstelle mit dem Abfertigungsbefund zurückgegebene zusätzliche Durchschrift der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einzureichen.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Sicherheitsleistung


vorherige Änderung nächste Änderung

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.



Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 19 Anwendungsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988 (BGBl. I S. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 1995 (BGBl. I S. 790), außer Kraft.



Ab dem 1. Juni 2019 ist diese Verordnung nur noch auf Anträge zur Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16 anzuwenden, die bis einschließlich 31. Mai 2019 gestellt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.