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Synopse aller Änderungen der Ausfuhrerstattungsverordnung am 16.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2007 durch Artikel 1 der 3. AusfErstVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AusfErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.11.2007 BGBl. I S. 2567
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als "Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen" bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Als Dokument im Sinne des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist das vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen - (VSF) als 'Ausfuhranmeldung (Zusatzblatt) für EG-Ausfuhrerstattungen' bekanntgemachte Einheitspapier (Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke) zu verwenden.

(2) Zuständig für die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist die in Artikel 5 Abs. 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Zollstelle (Ausfuhrzollstelle). Gleichzeitig mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist der Ausfuhrzollstelle die Warensendung zu gestellen. Ebenso sind ihr alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Ausfuhrzollstelle ist ebenfalls zuständig für die Erteilung des für Ausfuhren von Warensendungen über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Kontrollexemplars T 5. Stellt sich erst nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke heraus, daß eine Warensendung über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeführt wird, ist für die Erteilung des Kontrollexemplars T 5 jede Zollstelle im Geltungsbereich dieser Verordnung zuständig, der die Warensendung mit dem Antrag auf Erteilung eines Kontrollexemplars T 5 gestellt wird.

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(3a) Soll die Warensendung, für die die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke angenommen wurde, in Teilsendungen ausgeführt werden, sind für die Teilung Kontrollexemplare T 5 zu verwenden. Die in Absatz 3 enthaltenen Zuständigkeitsregelungen für die Erteilung von Kontrollexemplaren T 5 gelten in den Fällen der Ausfuhr in Teilsendungen entsprechend.

(4) Wird die Warensendung nach Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke noch nicht unmittelbar ausgeführt, so ist die Nämlichkeit zu sichern. Die Warensendung darf auch ohne Überführung in das Zollagerverfahren in den Räumen eines Zollagers gelagert werden.

(5) Zur Feststellung von Tatsachen, die erstattungsrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Feststellung getroffen werden soll, Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Zollhilfspersonen bestellen.



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§ 7 Bewilligung der Erstattungs-Veredelung




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 62 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung in einem Zollkontrollverfahren nach Artikel 4 der genannten Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung einer Erstattungs-Veredelung. Die Erstattungs-Veredelung wird allgemein oder auf Antrag im Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind Erstattungs-Veredelungen, die in einer vom Bundesministerium der Finanzen in der VSF bekanntgegebenen Liste aufgeführt sind. Für die Bewilligung im Einzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller die Arbeiten ausführen will.

(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzelfall sind die zur Bearbeitung oder Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus herzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 (Veredelungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit unter Angabe der Nummer der in der VSF bekanntgemachten Marktordnungswarenliste (Marktordnungswarenlistennummer) zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für welche Menge an Grunderzeugnissen und für welchen Zeitraum die Erstattungs-Veredelung beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen auch Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung nach den Artikeln 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 veredelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.

(3) Die Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung ist davon abhängig, daß der Veredeler

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, regelmäßig Abschlüsse macht und zuverlässig ist,

2. die Zahlungserklärung nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 abgibt,

3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stücken vorlegt:

a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden,

b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsvorgänge mit Angaben über die voraussichtliche Ausbeute.

(4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich erteilt. Wer eine allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelung in Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 zu erfüllen oder entgegen Absatz 3 Nr. 3 Angaben nicht vorlegt, kann von dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk er die Veredelungserzeugnisse herstellt, schriftlich von der Inanspruchnahme der Erstattungs-Veredelung ausgeschlossen werden.

(5) Überwachungszollstelle für allgemein bewilligte Erstattungs-Veredelungen ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veredelungserzeugnisse hergestellt werden. Bei der Bewilligung im Einzelfall wird bestimmt, welche Zollstelle als Überwachungszollstelle die Erstattungs-Veredelung überwacht.

(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rahmen der Erstattungs-Veredelung bearbeitet oder verarbeitet werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Die Überwachungszollstelle kann dem Veredeler Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(7) Auf Verlangen der Überwachungszollstelle hat der Veredeler über die Warenbewegung und Veredelung Anschreibungen zu führen. Als solche Anschreibungen können betriebliche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und die Veredelungsarbeiten übersichtlich wiedergeben. Die Überwachungszollstelle kann auf die Anschreibungen verzichten, soweit ihr die zollamtliche Überwachung nicht gefährdet erscheint.

(8) Der Veredeler ist verpflichtet,

1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unverzüglich zu melden,

2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(9) Veredeler im Sinne dieser Verordnung ist der Inhaber der Bewilligung nach Absatz 1 oder eine von ihm beauftragte Person.



 
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§ 8 Verfahren in der Erstattungs-Veredelung




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Sollen Grunderzeugnisse in ein Verfahren der Erstattungs-Veredelung übergeführt werden, so hat der Veredeler diese bei der Überwachungszollstelle unter Verwendung einer Zahlungserklärung nach dem in der VSF vorgeschriebenem Muster in vier Stücken anzumelden. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Zahlungserklärung nach Absatz 1 darf sich nur auf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der Annahme durch die Überwachungszollstelle im Betrieb des Veredelers vorhanden sind.



 
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§ 9 Beendigung der Erstattungs-Veredelung




§ 9 (aufgehoben)


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(1) Das Verfahren der Erstattungs-Veredelung wird durch die Annahme der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch die Ausfuhrzollstelle beendet. In die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke sind auch die für die Abrechnung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung erforderlichen Angaben aufzunehmen. Veredelungserzeugnisse, für die entsprechend ihrem Gehalt an Inhaltsstoffen unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind, sind der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. Die Ausfuhrzollstelle kann die Vorführung der Veredelungserzeugnisse auch in anderen Fällen verlangen, wenn dies die Überwachung des Verfahrens der Erstattungs-Veredelung erfordert. In der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ist zu versichern, dass zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse die nach § 8 Abs. 1 in die Erstattungs-Veredelung übergeführten Grunderzeugnisse verwendet worden sind; auf Verlangen der Ausfuhrzollstelle ist dies durch zusätzliche Unterlagen nachzuweisen.

(2) Sind für die Herstellung der Veredelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen andere Waren im Rahmen einer aktiven Veredelung verwendet worden, so sind die Veredelungserzeugnisse zu gestellen.



 
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§ 10 Abrechnung der Erstattungs-Veredelung




§ 10 (aufgehoben)


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Zur Feststellung, ob das Verfahren der Erstattungs-Veredelung innerhalb der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Fristen beendet worden ist, wird das Verfahren der Erstattungs-Veredelung spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerechnet. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die in einem Kalendermonat oder im Kalendervierteljahr abgelaufenen Fristen vorgenommen werden. Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1 in das Verfahren der Erstattungs-Veredelung überführten Grunderzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Überführung auf die Veredelungserzeugnisse angerechnet, für die das Verfahren der Erstattungs-Veredelung beendet worden ist.



 
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§ 11 Erstattungs-Lagerung




§ 11 (aufgehoben)


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Für Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung in ein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenem Muster abzugeben. Sollen Waren, für die die Erstattung im Geltungsbereich dieser Verordnung vorfinanziert werden soll, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Zollagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden, so sind diese Waren bei der Ausfuhrzollstelle unter Verwendung der Zahlungserklärung in drei Stücken sowie des Kontrollexemplars T 5 anzumelden. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.



 
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§ 11a (neu)




§ 11a Zolllagerverfahren bei der Sondererstattung Rindfleisch


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Für erstattungsfähige Waren, die im Geltungsbereich dieser Verordnung vor ihrer Ausfuhr in das Zolllagerverfahren nach Artikel 4 der VO (EG) Nr. 1741/2006 überführt werden sollen, ist bei der zuständigen Zollstelle eine Einlagerungserklärung abzugeben. Dazu ist der Vordruck „Zahlungserklärung' im Sinne des Artikels 530 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem in der VSF vorgeschriebenen Muster zu verwenden. Im Feld B ist „Zahlungserklärung für die Erstattungs-Lagerung/-Veredelung' zu streichen und im gleichen Feld oder im Feld 44 durch den Hinweis „Einlagerungserklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1741/2006' zu ersetzen. Für das Beifügen von Unterlagen und die Gestellung der angemeldeten Grunderzeugnisse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Sicherheitsleistung


vorherige Änderung

(1) Soll die Erstattung in der Erstattungs-Veredelung, in der Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung oder als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist in diesen Fällen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten. Ist bei Erstattungs-Veredelung oder Erstattungs-Lagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung am Tag der Annahme der Zahlungserklärung im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die Sicherheit noch nicht oder nicht in ausreichender Höhe geleistet, so hat der Beteiligte die Sicherheit oder den fehlenden Teilbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Zahlungserklärung zu leisten. Dem Beteiligten kann eine zusätzliche Frist eingeräumt werden, wenn er nachweist, daß er sich bemüht hat, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Wird die Sicherheit oder der fehlende Teilbetrag in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 nicht rechtzeitig geleistet, so ist für die betreffende Warenmenge ein Betrag in Höhe des Zuschlags nach Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu zahlen; § 16 gilt entsprechend.




Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.