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Änderung § 13 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder verbracht werden, die aus anerkannten Beständen stammen.

(2) Rinder aus einem anerkannten
Bestand dürfen

1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst zusammengebracht werden,

2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Beständen zusammengeführt werden sowie nur in Deckstände verbracht werden, die ausschließlich beim Decken von Rindern aus anerkannten Beständen verwendet werden.

Nummer
1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit für den Bestand

1. der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder

2. Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.

In den Fällen des Verdachts auf Tuberkulose kann
die zuständige Behörde für die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass über den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz
1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zuständige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegründet erwiesen hat.



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