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Änderung § 3 Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Die Tuberkulinproben sind nach der Anlage durchzuführen und zu beurteilen.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)


(Text neue Fassung)

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und

2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2)
Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1
kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,

2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann
anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der
Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)