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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (RindTbVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2009 RindTbV § 1, § 3, § 4, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „bakteriologische" die Wörter „oder molekularbiologische" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.
diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und

2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.

Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,

2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten."

3.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt.

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2

1.
mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,

2.
mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,

2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind."

5.
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens sechs Wochen" durch die Wörter „mindestens acht Wochen" ersetzt.

b)
In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,".

6.
Der Abschnitt III wird aufgehoben.

7.
Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.

8.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit einem anerkannten Bestand" durch das Wort „Rinderbestand" ersetzt.

9.
In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestandes" durch das Wort „Rinderbestandes" ersetzt.

10.
§ 16 wird aufgehoben.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „, § 10 Abs. 4 oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,".

bb)
In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.

12.
Die Anlage wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RindTbVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RindTbVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tuberkulose-Verordnung
B. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2445, 2014 I 47
Bekanntmachung RindTbVNB *)
... März 1997 (BGBl. I S. 462), 2. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337), 3. die am 16. März 2013 in ...

Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Artikel 1 1. RindTbVÄndV Änderung der Tuberkulose-Verordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt ...