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Änderung Anlage Tuberkulose-Verordnung vom 23.06.2009

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2009 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
 

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Anlage (zu § 3 Abs. 2) Durchführung der Tuberkulinprobe


(Text neue Fassung)

Anlage


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1. Allgemeines

1.1 Die Tuberkulinproben sind mit Tuberkulinen, die auf Grund der Tierimpfstoff-Verordnung zugelassen sind, durchzuführen. Das Tuberkulin ist intrakutan am Hals oder an der Schulter des Rindes zu injizieren. In den Fällen des § 4 können mehr als eine Tuberkulinprobe gleichzeitig durchgeführt werden.

1.2 Zu injizieren sind 0,1 ml Rindertuberkulin in einer Dosierung von mindestens 2.000 Gemeinschaftseinheiten oder 5.000 Internationalen Einheiten.

2. Beurteilung

2.1 Die Reaktion ist 72 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abzulesen und zu beurteilen.

2.2 Das Ergebnis der Tuberkulinprobe ist

2.2.1 als negativ zu beurteilen, wenn nur ein begrenztes Anschwellen festzustellen ist mit einer Zunahme der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm, ohne klinische Anzeichen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, Absonderungen, Gewebezerfall, Schmerz oder Entzündung der Lymphgänge in der Umgebung der Injektionsstelle oder der Lymphknoten,

2.2.2 als zweifelhaft zu beurteilen, wenn keine klinischen Erscheinungen der unter Nummer 2.2.1 genannten Art beobachtet werden und die Zunahme der Hautfaltendicke mindestens 2 mm, aber weniger als 4 mm beträgt,

2.2.3 als positiv zu beurteilen, wenn klinische Anzeichen wie unter Nummer 2.2.1 aufgeführt, beobachtet werden oder wenn die Zunahme der Hautfaltendicke an der Injektionsstelle 4 mm oder mehr beträgt.




(aufgehoben)