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Änderung § 4 Tuberkulose-Verordnung vom 16.03.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(Text alte Fassung)

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei Rindern zweifelhaft (Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind diese Rinder durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt nachzuuntersuchen. Bis zum Abschluß dieser Untersuchung dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

(Text neue Fassung)

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

1. das betroffene Rind

a) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder

b) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder

c) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und

2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.

Bis
zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.