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Änderung § 4a Tuberkulose-Verordnung vom 16.03.2013

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2013 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a


vorherige Änderung

 


Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1. das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und

2. alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.

§ 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)