§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Der Besitzer eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes | (Text neue Fassung) Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes |
1. nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und | |
2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer | 2. nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Halter |
in Berührung kommen. |