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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung (RSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 30. Mai 2017 RindTbV § 1, § 2a, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 6, § 8, § 9, § 14, § 15, § 17

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2445; 2014 I S. 47), die durch Artikel 16 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,".

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „allergische Untersuchungen" durch die Wörter „allergologische Untersuchungen" ersetzt.

cc)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

2.
§ 2a wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer von Rindern die Tiere" durch die Wörter „Tierhalter die Rinder" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,

aa)
soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,

aaa)
die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und

bbb)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,

oder,

bb)
soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder".

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen."

5.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „§ 4 Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und

a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und

b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,

zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und".

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Satz 3" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Besitzer" wird durch das Wort „Tierhalter" ersetzt.

b)
Die Wörter „dem zuständigen beamteten Tierarzt" werden durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt für das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzüglich

a)
im Stall oder

b)
mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf der Weide

abzusondern.

2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Bestand entfernen.

3.
Der Tierhalter hat Milch von Kühen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4.
Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 4" werden durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 5" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des beamteten Tierarztes" durch die Wörter „der zuständigen Behörde" ersetzt.

9.
In § 9 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae" durch die Wörter „Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti" ersetzt.

10.
Vor § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„V.
Weitere Schutzmaßregeln".

11.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,

1.
hat der Tierhalter

a)
die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,

b)
die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und

c)
eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;

2.
ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist."

12.
In § 15 wird das Wort „Besitzer" durch das Wort „Halter" ersetzt.

13.
Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefasst:

„VI.
Ordnungswidrigkeiten".

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,".

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „Buchstabe a" durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2," ersetzt.

d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Nummer 2, 3 oder Nummer 4" werden durch die Wörter „Nummer 3, 4 oder Nummer 5" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz" werden die Wörter „oder § 14 Absatz 2" eingefügt.

15.
Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:

„VII.
Schlussvorschriften".