Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
1 Abs. 4 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes sowie Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 übertragen wir die sich aus §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Leiterinnen/Leitern der Bereiche und Abteilungen, soweit sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.