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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG (DeutschePostbankAGWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1953; aufgehoben durch III. A v 27.04.2006 BGBl. I S. 1256
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 2030-14-132 Beamte
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I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, und § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, sowie Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1335) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben; in Bezug auf Entscheidungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes übertragen wir diese Befugnis der Leiterin/dem Leiter der Service-Niederlassung Dienstrecht/Versorgung der Deutschen Post AG in München.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Entscheidung über den Widerspruch vor.


II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG vom 3. Juli 2003 übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Leiterinnen/Leitern der Bereiche und Abteilungen, soweit sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.


III. Schlussvorschriften



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.


Schlussformel



Deutsche Postbank AG