Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1987 BGBl. I S. 2746; aufgehoben durch Artikel 75 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 25.12.1987; FNA: 2035-4-3 Personalvertretungsrecht
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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Artikel 1



Jugendvertretungen, deren Amtszeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem 29. Februar 1988 enden würde, bleiben bis längstens 30. November 1988 im Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.

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Artikel 2



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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