Jugendvertretungen, deren Amtszeit nach §
60 Abs. 2 Satz 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes nach dem 29. Februar 1988 enden würde, bleiben bis längstens 30. November 1988 im Amt; §
60 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. §
60 Abs. 2 Satz 3 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.