Änderung Anlage 3 JVEG vom 01.07.2009

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Anlage 3 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
Anlage 3 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
 
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Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)


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Nr. | Tätigkeit | Höhe

Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt, wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.
(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: |

je Anschluss ... | 95,00 €

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ... | 45,00 €

| Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss, |

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... | 25,00 €

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ... | 43,00 €

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 77,00 €

| Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... | 78,00 €

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... | 133,00 €

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... | 241,00 €

Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:

Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern |

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragtem Kundendatensatz ... | 25,00 €

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden muss: |

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ... | 45,00 €

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

202 | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: |

je angefragtem Kundendatensatz ... | 15,00 €

Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: |

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... | 25,00 €

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. |

301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt: |

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... | 10,00 €

302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ... | 40,00 €

303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: |

Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... | 5,00 €

304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind: |

Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... | 75,00 €

305 | Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: |

Die Pauschale 304 beträgt ... | 190,00 €

306 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: |

Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... | 65,00 €

307 | Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit: |

je Anschluss ... | 95,00 €

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.

308 | Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307 und 308: | 45,00 €

309 | - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... | 9,00 €

310 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert ... | 18,00 €

311 | - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 36,00 €

Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ... | 85,00 €

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: |

je Funkzelle ... | 185,00 €

402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): |

je Datum ... | 15,00 €

 



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