Änderung § 19 JVEG vom 01.08.2013

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§ 19 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 19 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Grundsatz der Entschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zeugen erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

vorherige Änderung nächste Änderung

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.



2 Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) 1 Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. 2 Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. 3 Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. 4 Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

vorherige Änderung

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.



(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.




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