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Änderung Anlage 3 JVEG vom 18.12.2015

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Anlage 3 JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
Anlage 3 JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)


(Textabschnitt unverändert)


Nr. | Tätigkeit | Höhe

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Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den
Nummern 100, 101, 300 bis 312, 400 und 401 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Abschnitt 1
Überwachung
der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von
der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.


101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00

Leitungskosten
für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 €

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 €

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 €

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 €

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 €



Abschnitt 2
Auskünfte
über Bestandsdaten

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt
werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege
nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragten Kundendatensatz | 18,00

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden
muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00



Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den
Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt,
wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter
der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens
einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.

(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet
sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses
richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.


100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von
der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: |

je Anschluss ... | 95,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ... | 45,00

| Leitungskosten
für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss, |

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... | 25,00

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ... | 43,00

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 77,00

| Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... | 78,00

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... | 133,00

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... | 241,00

Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:

Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern |

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt
werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege
nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragtem Kundendatensatz ... | 25,00

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden
muss: |

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ... | 45,00

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

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Abschnitt 3
Auskünfte
über Verkehrsdaten

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

301 | Die Auskunft wird im Fall
der
Nummer 300 aufgrund
eines
einheitlichen Ersu-
chens auch
oder aus-
schließlich
für künftig anfal-
lende
Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
teilt:

für die zweite und jede wei-
tere
in dem Ersuchen ver-
langte
Teilauskunft | 10,00 €

302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse | 90,00 €

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

303 | Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 302 aufgrund eines
einheitlichen Ersuchens auch
oder ausschließlich
für künf-
tig anfallende Verkehrsdaten
zu bestimmten Zeitpunkten
erteilt:
für die zweite und jede wei-
tere in dem Ersuchen ver-
langte Teilauskunft | 70,00 €

304 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für
eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte
Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00

305
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde
benannte Funkzelle:
Die Pauschale 304 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00

306
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort
| 60,00

Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche:

307
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 190,00 €

308
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 490,00 €

309 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 930,00 €

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 307 bis 309 gesondert zu berechnen.

310 | Die
Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter
Länge | 110,00

311
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:

je Anschluss | 100,00

| Mit
der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung
der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. |

312
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 311 | 35,00 €

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 311
und 312:

313
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert
| 8,00

314
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht
länger als zwei Wochen dauert | 14,00

315
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00

316 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €



Abschnitt 4
Sonstige
Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage)
| 90,00

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00



202 | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist: |


je angefragtem Kundendatensatz ... | 15,00 €

Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: |

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... | 25,00

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. |

301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch
oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten erteilt: |

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... | 10,00 €

302 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte
Funkzelle (Funkzellenabfrage) ... | 40,00

303
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle: |

Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... | 5,00

304
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind: |

Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... | 75,00

305 | Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche: |

Die Pauschale 304 beträgt ... | 190,00 €

306
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: |

Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... | 65,00

307
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit: |

je Anschluss ... | 95,00

Mit
der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung
der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.

308
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307
und 308: | 45,00 €

309
| - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... | 9,00

310
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei
Wochen dauert ... | 18,00

311
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 36,00

Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...
| 85,00

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: |

je Funkzelle ... | 185,00 €

402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): |

je Datum ... | 15,00


(heute geltende Fassung)