Synopse aller Änderungen des JVEG am 18.12.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2015 durch Artikel 4 des VerkDSpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Entschädigung für Aufwand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.



§ 23 Entschädigung Dritter


(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden oder



(2) 1 Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder

2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,

vorherige Änderung nächste Änderung

werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10.000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt



werden wie Zeugen entschädigt. 2 Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10.000 Euro beträgt. 2 Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10.000 bis 25.000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;

2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und

b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.



3 Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.



Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)



Nr. | Bezeichnung der Leistung | Honorar



Abschnitt 1
Leichenschau und Obduktion

vorherige Änderung nächste Änderung


(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.




Vorbemerkung 1:

(1) Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der
Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält
jeder Obduzent gesondert.
(2) Aufwendungen für die Nutzung fremder Kühlzellen, Sektionssäle und sonstiger Einrichtungen werden bis zu einem Betrag von 300 € gesondert erstattet, wenn die Nutzung wegen der großen Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem rechtsmedizinischen Institut geboten ist.


100 | Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus
oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau | 60,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 140,00 €


101 | Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-
schrift zu geben ist | 30,00 €

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens | 100,00 €

102 | Obduktion | 380,00 €

103 | Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:
Das Honorar 102 beträgt | 500,00 €

104 | Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche
etc.):
Das Honorar 102 beträgt | 670,00 €

105 | Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen
Fetus | 100,00 €

106 | Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:
Das Honorar 105 beträgt | 140,00 €



Abschnitt 2
Befund

200 | Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nä-
here gutachtliche Äußerung | 21,00 €

201 | Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 200 beträgt | bis zu 44,00 €

202 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter
kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf
Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten
erfordern | 38,00 €

203 | Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:
Das Honorar 202 beträgt | bis zu 75,00 €



Abschnitt 3
Untersuchungen, Blutentnahme

300 | Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstands, Arzneimittels, von Luft,
Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze
schriftliche gutachtliche Äußerung:
Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe | 5,00 bis 60,00 €

301 | Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 300 beträgt | bis zu 1.000,00 €

302 | Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serolo-
gische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren
stammt: |

| Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit | 5,00 bis 60,00 €

| Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. |

303 | Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich
oder schwierig:
Das Honorar 302 beträgt | bis zu 1.000,00 €

304 | Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmo-
lekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus)
Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe han-
delt, und eine kurze gutachtliche Äußerung. | bis zu 205,00 €

305 | Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 135,00 €

306 | Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz
Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äußerung und den mit der Untersuchung ver-
bundenen Aufwand. | 15,00 bis 355,00 €

307 | Blutentnahme
Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. | 9,00 €



Abschnitt 4
Abstammungsgutachten

Vorbemerkung 4:
(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließlich aller Aufwendungen mit Ausnahme
der Umsatzsteuer und mit Ausnahme der Auslagen für Probenentnahmen durch vom Sachverständigen beauftragte
Personen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Honorar umfasst ferner den Aufwand für die Anfertigung des schrift-
lichen Gutachtens und von drei Überstücken.
(2) Das Honorar für Leistungen der in Abschnitt M III 13 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur GOÄ) bezeichneten Art bemisst sich in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem
1,15fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und § 10 GOÄ gelten entsprechend.

400 | Erstellung des Gutachtens
Das Honorar umfasst
1. die administrative Abwicklung, insbesondere die Organisation der Probenentnahmen,
und
2. das schriftliche Gutachten, erforderlichenfalls mit biostatistischer Auswertung. | 140,00 €

401 | Biostatistische Auswertung, wenn der mögliche Vater für die Untersuchungen
nicht zur Verfügung steht und andere mit ihm verwandte Personen an seiner
Stelle in die Begutachtung einbezogen werden (Defizienzfall):
je Person
Beauftragt der Sachverständige eine andere Person mit der biostatistischen Auswertung
in einem Defizienzfall, werden ihm abweichend von Vorbemerkung 4 Absatz 1 Satz 1 die
hierfür anfallenden Auslagen ersetzt. | 25,00 €

402 | Entnahme einer genetischen Probe einschließlich der Niederschrift sowie der
qualifizierten Aufklärung nach dem GenDG:
je Person
Untersuchung mittels
1. Short Tandem Repeat Systemen (STR) oder
2. diallelischer Polymorphismen:
- Single Nucleotide Polymorphisms (SNP) oder
- Deletions-/Insertionspolymorphismen (DIP) | 25,00 €

403 | - bis zu 20 Systeme:
je Person | 120,00 €

404 | - 21 bis 30 Systeme:
je Person | 170,00 €

405 | - mehr als 30 Systeme:
je Person | 220,00 €

406 | Mindestens zwei Testkits werden eingesetzt, die Untersuchungen erfolgen aus
voneinander unabhängigen DNA-Präparationen und die eingesetzten parallelen
Analysemethoden sind im Gutachten ausdrücklich dargelegt:
Die Honorare nach den Nummern 403 bis 405 erhöhen sich um jeweils | 80,00 €

407 | Herstellung einer DNA-Probe aus anderem Untersuchungsmaterial als Blut
oder Mundschleimhautabstrichen einschließlich Durchführung des Tests auf
Eignung:
je Person | bis zu 120,00 €



Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)



Nr. | Tätigkeit | Höhe

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Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 312, 400 und 401 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Abschnitt 1
Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00 €

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00 €

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00 €

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00 €

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00 €

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00 €

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 €

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 €

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 €

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 €

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 €



Abschnitt 2
Auskünfte über Bestandsdaten

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 112
TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragten Kundendatensatz | 18,00 €

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00 €

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

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202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt | 40,00 €

|


Abschnitt 3
Auskünfte über Verkehrsdaten

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300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt | 30,00 €

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten.

301 | Die Auskunft wird im Fall
der
Nummer 300 aufgrund
eines
einheitlichen Ersu-
chens auch
oder aus-
schließlich
für künftig anfal-
lende
Verkehrsdaten zu
bestimmten Zeitpunkten er-
teilt:

für die zweite und jede wei-
tere
in dem Ersuchen ver-
langte
Teilauskunft | 10,00 €

302
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse | 90,00 €

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

303
| Die Auskunft wird im Fall der
Nummer 302
aufgrund eines
einheitlichen
Ersuchens auch
oder
ausschließlich für künf-
tig
anfallende Verkehrsdaten
zu
bestimmten Zeitpunkten
erteilt:

für die zweite und jede wei-
tere
in dem Ersuchen ver-
langte
Teilauskunft | 70,00 €

304
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 €

305
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 304 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 €

306
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten
Standort
| 60,00 €

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

307
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 190,00 €

308
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 490,00 €

309
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt | 930,00 €

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Num-
mern 307 bis 309
gesondert zu berechnen.

310
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Entschädigung nach Nummer 306 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilo-
meter
Länge | 110,00 €

311
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten
in Echtzeit:

je Anschluss | 100,00 €

| Mit
der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und
die Mitteilung
der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. |

312
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 311 | 35,00 €

Leitungskosten
für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 311 und 312:

313
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche
dauert
| 8,00 €

314
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch
nicht
länger als zwei Wochen dauert | 14,00 €

315
| - wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00 €

316
| Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €



|

300 |
Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 €

301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 €

302 |
Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch
oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 10,00 €

303
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 €

304
| Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 €

305 |
Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder
ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00 €

306
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00 €

307
| Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 €

308 | Auskunft
über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 4,00 €

309
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 €

310 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten
in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort
| 60,00 €

311 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:

Die Pauschale 310 beträgt
Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche: | 70,00 €

312
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 €

313
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 €

314
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die
Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen.
| 930,00 €

| Die Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 113b
Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: |

315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 €

316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 €

317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317
gesondert zu berechnen. | 1.120,00 €

318
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 110,00 €

319
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00 €

320 |
Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:

je Anschluss
Mit
der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung
der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 €

321
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 €

| Leitungskosten
für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320 und 321: |

322
| - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00 €

323
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei
Wochen dauert | 14,00 €

324
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00 €

325
| Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €



Abschnitt 4
Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage) | 90,00 €

vorherige Änderung

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00 €



401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 113b Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt | 110,00 €

402 |
Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
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