Synopse aller Änderungen des JVEG am 01.06.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2025 durch Artikel 10 des KostBRÄG 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JVEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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JVEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
JVEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
    § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
    § 3 Vorschuss
    § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
    § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
    § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
    § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
    § 5 Fahrtkostenersatz
    § 6 Entschädigung für Aufwand
    § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
    § 8 Grundsatz der Vergütung
    § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
    § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher
    § 10 Honorar für besondere Leistungen
    § 11 Honorar für Übersetzer
    § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen
    § 13 Besondere Vergütung
    § 14 Vereinbarung der Vergütung
Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
    § 15 Grundsatz der Entschädigung
    § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
    § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
    § 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten
    § 19 Grundsatz der Entschädigung
    § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis
    § 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
    § 22 Entschädigung für Verdienstausfall
    § 23 Entschädigung Dritter
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
    § 24 Übergangsvorschrift
    § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
    Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)
(Text neue Fassung)

    Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) 1 Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer und der Protokollpersonen nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie

3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

2 Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. 3 Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) 1 Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. 2 Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

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(3) 1 Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2 Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.



(3) 1 Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2 Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.



(heute geltende Fassung) 

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) 1 Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. 2 Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,

2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,

3. bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,

4. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und

5. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.

3 Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. 4 Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. 5 Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. 6 Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) 1 War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. 2 Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 3 Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. 4 Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) 1 Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2 § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

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(5) 1 Im Fall des § 1 Absatz 3 ist der Anspruch bei der heranziehenden Polizei oder der anderen heranziehenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen. 2 Erfolgt die Heranziehung des Berechtigten durch eine zentrale Kontaktstelle (Absatz 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3), ist der Anspruch auf Entschädigung bei dieser geltend zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) 1 Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

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1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;



1. gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;

2. eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;

3. im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder

4. trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.

2 Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. 3 Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) 1 Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. 2 Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) 1 Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. 2 Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. 3 Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) 1 Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. 2 Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

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(4) 1 Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. 2 Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) 1 Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. 2 Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn



(4) 1 Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. 2 Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 110 Euro je Stunde.

(5) 1 Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 93 Euro. 2 Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1. die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,

2. ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und

3. er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.

3 Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) 1 Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. 2 § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(7) Die nach § 613 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hinzugezogene Protokollperson erhält eine Vergütung wie ein Dolmetscher.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) 1 Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. 2 § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) 1 Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. 2 § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.



(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 87 Euro.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Honorar für Übersetzer


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(1) 1 Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,80 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). 2 Andernfalls beträgt das Honorar 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). 3 Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 1,95 Euro und das erhöhte Honorar 2,10 Euro.



(1) 1 Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). 2 Andernfalls beträgt das Honorar 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). 3 Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,30 Euro.

(2) 1 Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. 2 Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. 3 Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(3) 1 Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. 2 Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.

(4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn

1. die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder von Telekommunikationsaufzeichnungen auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, oder

2. die Leistung des Übersetzers darin besteht, aus einer Telekommunikationsaufzeichnung ein Wortprotokoll anzufertigen.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)


Teil 1


Nr. | Sachgebietsbezeichnung | Stundensatz
(Euro)

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1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 115

2 | Akustik, Lärmschutz | 95

3 | Altlasten und Bodenschutz | 85

4 | Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische Gebäude-
ausrüstung
|

4.1 | Planung | 105

4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 95

4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105

4.4 | Bauprodukte | 105

4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 105

4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 100

5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 105



1 | Abfallstoffe einschließlich Altfahrzeuge und -geräte | 125

2 | Akustik, Lärmschutz | 104

3 | Altlasten und Bodenschutz | 93

4 | Bauwesen - soweit nicht Sachgebiet 14 - einschließlich technische
Gebäudeausrüstung
|

4.1 | Planung | 114

4.2 | handwerklich-technische Ausführung | 104

4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 114

4.4 | Bauprodukte | 114

4.5 | Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen | 114

4.6 | Geotechnik, Erd- und Grundbau | 109

5 | Berufskunde, Tätigkeitsanalyse und Expositionsermittlung | 114

6 | Betriebswirtschaft |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 135

6.2 | Besteuerung | 110

6.3 | Rechnungswesen | 105

6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 105

7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115

8 | Brandursachenermittlung | 110

9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 95

10 | Einbauküchen | 90



6.1 | Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden | 147

6.2 | Besteuerung | 120

6.3 | Rechnungswesen | 114

6.4 | Honorarabrechnungen von Steuerberatern | 114

7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 125

8 | Brandursachenermittlung | 120

9 | Briefmarken, Medaillen und Münzen | 104

10 | Einbauküchen | 98

11 | Elektronik, Elektro- und Informationstechnologie |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 120

11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 115

11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 115

11.4 | Informatik | 125

11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 125

12 | Emissionen und Immissionen | 95

13 | Fahrzeugbau | 100

14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 90

15 | Gesundheitshandwerke | 85

16 | Grafisches Gewerbe | 115

17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 105

18 | Hausrat | 110

19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 145

20 | Kältetechnik | 120



11.1 | Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik) | 131

11.2 | Elektrotechnische Anlagen und Geräte | 125

11.3 | Kommunikations- und Informationstechnik | 125

11.4 | Informatik | 136

11.5 | Datenermittlung und -aufbereitung | 136

12 | Emissionen und Immissionen | 104

13 | Fahrzeugbau | 109

14 | Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau | 98

15 | Gesundheitshandwerke | 93

16 | Grafisches Gewerbe | 125

17 | Handschriften- und Dokumentenuntersuchung | 114

18 | Hausrat | 120

19 | Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern | 158

20 | Kältetechnik | 131

21 | Kraftfahrzeuge |

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21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 120

21.2 | Kfz-Elektronik | 95

22 | Kunst und Antiquitäten | 85

23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 135



21.1 | Kraftfahrzeugschäden und -bewertung | 131

21.2 | Kfz-Elektronik | 104

22 | Kunst und Antiquitäten | 93

23 | Lebensmittelchemie und -technologie | 147

24 | Maschinen und Anlagen |

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24.1 | Photovoltaikanlagen | 110

24.2 | Windkraftanlagen | 120

24.3 | Solarthermieanlagen | 110

24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 130

25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 105

26 | Mieten und Pachten | 115

27 | Möbel und Inneneinrichtung | 90

28 | Musikinstrumente | 80

29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 95

30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 85

31 | Schweiß- und Fügetechnik | 95

32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 90

33 | Sprengtechnik | 90

34 | Textilien, Leder und Pelze | 70

35 | Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 85



24.1 | Photovoltaikanlagen | 120

24.2 | Windkraftanlagen | 131

24.3 | Solarthermieanlagen | 120

24.4 | Maschinen und Anlagen im Übrigen | 142

25 | Medizintechnik und Medizinprodukte | 114

26 | Mieten und Pachten | 125

27 | Möbel und Inneneinrichtung | 98

28 | Musikinstrumente | 87

29 | Schiffe und Wassersportfahrzeuge | 104

30 | Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren | 93

31 | Schweiß- und Fügetechnik | 104

32 | Spedition, Transport, Lagerwirtschaft und Ladungssicherung | 98

33 | Sprengtechnik | 98

34 | Textilien, Leder und Pelze | 76

35 | Tiere - Bewertung, Haltung, Tierschutz und Zucht | 93

36 | Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen |

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36.1 | bei Luftfahrzeugen | 100

36.2 | bei sonstigen Fahrzeugen | 155

36.3 | bei Arbeitsunfällen | 125

36.4 | im Freizeit- und Sportbereich | 95

37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 135



36.1 | im Freizeit- und Sportbereich | 104

36.2 | bei Fahrzeugen, außer Luftfahrzeugen | 169

36.3 | bei Arbeitsunfällen | 136

37 | Verkehrsregelungs- und Verkehrsüberwachungstechnik | 147

38 | Vermessungs- und Katasterwesen |

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38.1 | Vermessungstechnik | 80

38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 100

39 | Waffen und Munition | 85



38.1 | Vermessungstechnik | 87

38.2 | Vermessungs- und Katasterwesen im Übrigen | 109

39 | Waffen und Munition | 93


Teil 2


Honorar-
gruppe | Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten | Stundensatz
(Euro)

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M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
1. in Gebührenrechtsfragen,
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | 80

M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | 90

M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. | 120



M 1 | Einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere
1. in Gebührenrechtsfragen,
2. zur Verlängerung einer Betreuung oder zur Überprüfung eines angeordneten
Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. | 87

M 2 | Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufs-
prognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
1. in Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
2. zur Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit in Verfahren nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch,
3. zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammen-
hang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch
Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten,
4. zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befund-
erhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
5. zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierig-
keiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
6. zur Einrichtung oder Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Auf-
hebung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,
7. zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbsminderung oder Berufs-
unfähigkeit,
8. zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der Fahr-
erlaubnis-Verordnung,
9. zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit. | 98

M 3 | Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusam-
menhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der
Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten
1. zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen,
2. zu ärztlichen Behandlungsfehlern,
3. in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht,
4. zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,
5. in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in
Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen
Fragestellungen),
6. zur Kriminalprognose,
7. zur Glaubhaftigkeit oder Aussagetüchtigkeit,
8. zur Widerstandsfähigkeit,
9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes,
10. in Unterbringungsverfahren,
11. zur Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug über zehn Jahre hinaus,
12. zur Anordnung der Sicherungsverwahrung oder zur Prognose von Unter-
gebrachten in der Sicherungsverwahrung,
13. in Verfahren nach den §§ 1829 und 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
14. in Verfahren nach dem Transplantationsgesetz,
15. in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten,
16. zu Fragestellungen der Hilfe zur Erziehung,
17. zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit,
18. in Aufenthalts- oder Asylangelegenheiten,
19. zur persönlichen Eignung nach § 6 des Waffengesetzes,
20. zur Anerkennung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, zu den daraus folgen-
den Gesundheitsschäden und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
21. zu rechtsmedizinischen, toxikologischen oder spurenkundlichen Fragestellun-
gen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, mit
ärztlichen Behandlungsfehlern oder mit einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. | 131

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)




Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1)



Nr. | Tätigkeit | Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

Allgemeine Vorbemerkung:
(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für
mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge
nach den
Nummern 100, 101, 300 bis 321 und 400 bis 402 um 20 Prozent, wenn bei der Anforderung darauf hingewiesen worden ist, dass es sich bei der anfordernden Stelle um eine zentrale Kontaktstelle handelt.



Abschnitt 1
Überwachung
der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums mindestens einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
(3) Für die Überwachung eines Voiceover-IP-Anschlusses oder eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach richtet sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Dies gilt auch für die Überwachung eines Mobilfunkanschlusses, es sei denn, dass auch die Überwachung des über diesen Anschluss abgewickelten Datenverkehrs angeordnet worden ist und für die Übermittlung von Daten Leitungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 144 kbit/s genutzt werden müssen und auch genutzt worden sind. In diesem Fall richtet sich die Entschädigung einheitlich nach den Nummern 111 bis 113.

100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unab-
hängig von
der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen:
je Anschluss | 100,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme ent-
golten.


101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle | 35,00

Leitungskosten
für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss,

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert | 24,00

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert | 42,00

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 75,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basisanschluss: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 40,00

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 70,00

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 125,00

| Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

108 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 490,00 €

109 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 855,00 €

110 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 1.525,00 €

| Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilnehmeranschluss mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 144 kbit/s, aber kein ISDN-Primärmultiplexanschluss: |

111 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt | 65,00 €

112 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt | 110,00 €

113 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt | 200,00 €



Abschnitt 2
Auskünfte
über Bestandsdaten

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern
1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173
TKG erteilt
werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf
diesem Wege
nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragten Kundendatensatz | 18,00

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegrif-
fen werden
muss:
für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen | 35,00



Allgemeine Vorbemerkung:

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt alle mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
verbundenen Tätigkeiten des Telekommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)
ein.
(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundesanwalts, des
Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Land oder für
mehrere Länder zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach
den
Nummern 100, 101, 200 bis 202, 300 bis 308 und 400 bis 402 um 20 Prozent.
(3) Eine Entschädigung nach dieser Anlage wird auch dann gewährt,
wenn das verpflichtete Telekommunikations-
unternehmen zugleich Verletzter
der verfahrensgegenständlichen Straftat ist.

Abschnitt 1 Überwachung der Telekommunikation

Vorbemerkung 1:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen entsprechend.
(2) Leitungskosten werden nur entschädigt, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeitraums
mindestens
einmal zur Übermittlung überwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbehörde genutzt worden ist.
Die Entschädigung erfolgt für den gesamten Überwachungszeitraum.

(3) Für die Überwachung eines Zugangs zu einem elektronischen Postfach oder eines Anschlusses ohne Internetzugang
richtet
sich die Entschädigung für die Leitungskosten nach den Nummern 102 bis 104. Für die Überwachung eines
Internetzugangsanschlusses
richtet sich die Entschädigung nach den Nummern 105 bis 107. Unter die Nummern 105
bis 107 fallen sowohl festnetzbezogene Internetzugangsanschlüsse als auch die zur Erbringung des Internetzugangs-
dienstes genutzten Mobilfunkanschlüsse sowie hierfür genutzte drahtlose Anschlüsse in lokalen Netzwerken.
(4) Auslandskopfüberwachungen werden gesondert entschädigt.


100 | Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig
von
der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: |

je Anschluss ... | 95,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten.

101 | Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder
Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungs-
behörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ... | 45,00

| Leitungskosten
für die Übermittlung der zu überwachenden Telekommunikation:
für jeden überwachten Anschluss, |

102 | - wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ... | 25,00

103 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger
als zwei Wochen dauert ... | 43,00

104 | - wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 77,00

| Der überwachte Anschluss dient der Erbringung eines Internetzugangsdienstes: |

105 | - Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ... | 78,00

106 | - Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ... | 133,00

107 | - Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ... | 241,00

Abschnitt 2 Auskünfte über Bestandsdaten und Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden

Vorbemerkung 2:

Beinhalten die beauskunfteten Daten mehrere Rufnummern, Kennungen oder sonstige Bestandsdaten, die demselben
Vertrag des Betroffenen mit dem angefragten Telekommunikationsunternehmen zugeordnet sind, handelt es sich nur um
einen einzigen Kundendatensatz.

200 | Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 6 TKG, sofern |

1. die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173 TKG
erteilt
werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege
nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und
2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden
muss: |

je angefragtem Kundendatensatz ... | 25,00

201 | Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen
werden
muss: |

für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig angefragte Kennungen, die der
Auskunftserteilung zugrunde liegen ... | 45,00

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere
Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

vorherige Änderung

202 | Es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 201 beträgt
| 40,00

|

Abschnitt 3
Auskünfte
über Verkehrsdaten

|

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten:
für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt
Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. | 30,00 €

301 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 300 beträgt | 35,00 €

302 |
Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten
erteilt:
für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft
| 10,00 €

303 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Verbindungen, die zu einer be-
stimmten Zieladresse hergestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der
abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche):
je Zieladresse
Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten. | 90,00 €

304 | Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 303 beträgt | 110,00 €

305 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 303 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten Zeit-
punkten erteilt:

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft | 70,00

306
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbe-
hörde benannte
Funkzelle (Funkzellenabfrage) | 30,00

307
| Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 306 beträgt | 35,00 €

308 | Auskunft
über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde
benannte Funkzelle:
Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um
| 4,00 €

309 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfol-
gungsbehörde benannte Funkzelle und für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten
nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 306 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um | 5,00 €

310
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind:
Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Stand-
ort
| 60,00

311
| Für die Auskunft muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurück-
gegriffen werden:
Die Pauschale 310 beträgt
Die Auskunft
erfolgt für eine Fläche: | 70,00 €

312 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:

Die Pauschale 310 beträgt | 190,00 €

313
| - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 490,00 €

314 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 312
bis 314 gesondert zu berechnen. | 930,00 €

| Die
Auskunft erfolgt für eine Fläche und es muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden: |

315 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht
mehr als 10 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 230,00 €

316 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 10, aber nicht mehr als 25 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt | 590,00 €

317 | - Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr
als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:
Die Pauschale 310 beträgt
Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinan-
der, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädigung nach den Nummern 315
bis 317 gesondert zu berechnen. | 1.120,00 €

318 | Die Auskunft erfolgt für eine
bestimmte Wegstrecke:
Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge
| 110,00 €

319 | Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke und es muss auf Verkehrs-
daten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG zurückgegriffen werden:

Die Pauschale 310 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge | 130,00

320
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit:
je Anschluss
Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten. | 100,00 €

321
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 320 | 35,00 €

| Leitungskosten
für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der Num-
mern 320
und 321: |

322
| - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert | 8,00

323
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert | 14,00

324
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenen Monat | 25,00

325 | Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträger | 10,00 €



Abschnitt 4
Sonstige
Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons
(Standortabfrage)
| 90,00

401 | Im Fall der Nummer 400 muss auf Verkehrsdaten nach § 176 Abs. 2 bis 4 TKG
zurückgegriffen werden:
Die Pauschale 400 beträgt
| 110,00

402 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen:
je Funkzelle | 35,00



202 | Auskunft über Daten für Ersuchen der Sicherheitsbehörden nach § 172 TKG, sofern
die Auskunft nicht über das automatisierte Auskunftsverfahren nach § 173
TKG
erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem
Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist:
|

je angefragtem Kundendatensatz ... | 15,00


Abschnitt 3 Auskünfte über Verkehrsdaten

300 | Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: |

für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zugrunde liegt ... | 25,00 €

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Standortdaten ist mit abgegolten. |

301 | Die Auskunft wird im Fall der Nummer 300 aufgrund eines einheitlichen Ersuchens
auch oder ausschließlich für künftig anfallende Verkehrsdaten zu bestimmten
Zeitpunkten
erteilt: |

für die zweite und jede weitere in dem Ersuchen verlangte Teilauskunft ... | 10,00

302
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde
benannte
Funkzelle (Funkzellenabfrage) ... | 40,00

303
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der
Strafverfolgungsbehörde
benannte Funkzelle: |

Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funkzelle um ... | 5,00 €

304
| Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und
Zeitraum bekannt sind: |

Die Abfrage erfolgt für einen durch eine Adresse bezeichneten Standort ... | 75,00

305
| Die Auskunft erfolgt für eine Fläche: |

Die Pauschale 304 beträgt ... | 190,00 €

306
| Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: |

Die Pauschale 304 beträgt für jeweils angefangene 10 Kilometer Länge ... | 65,00

307
| Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in
Echtzeit: |

je Anschluss ... | 95,00 €

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die
Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.

308
| Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 307 ...
Leitungskosten
für die Übermittlung der Verkehrsdaten in den Fällen der
Nummern 307
und 308: | 45,00 €

309
| - wenn die angeordnete Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert ... | 9,00

310
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als eine Woche, aber nicht länger als
zwei Wochen dauert ... | 18,00

311
| - wenn die angeordnete Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:
je angefangenem Monat ... | 36,00

Abschnitt 4 Sonstige Auskünfte

400 | Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines mobilen Endgeräts
oder über die postalische Adresse eines festnetzbasierten Anschlusses, auch
anhand der IP-Adresse (Standortabfrage) ...
| 85,00

401 | Auskunft über die Struktur von Funkzellen: |

je Funkzelle ... | 185,00


402 | Auskunft über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speicher-
einrichtungen geschützt wird,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 TKG): |

je Datum ... | 15,00




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