Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG k.a.Abk.)

G. v. 11.01.1961 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 708-6 Wirtschaftsstatistik
|

§ 1



Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden bei privaten Haushalten folgende repräsentative Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen als Bundesstatistik durchgeführt:

1.
monatliche Erhebungen bei Haushalten von Arbeitnehmern, Pensions-, Fürsorge- und Rentenempfängern;

2.
Erhebungen, die sich jeweils auf ein Jahr beziehen, bei Haushalten aller Bevölkerungskreise. Diese Erhebungen sind, beginnend im Jahre 1983, in fünfjährigem Abstand zu wiederholen; die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den fünfjährigen Abstand um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern, falls dies zur Verbesserung des Erkenntniswerts der Statistik oder zur rationellen Gestaltung des Arbeitsablaufs erforderlich ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PrHaushStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrHaushStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PrHaushStatG (vom 27.07.2016)
... Die Erhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände: 1. die Einnahmen der Haushalte nach Quellen;  ...
§ 3 PrHaushStatG (vom 15.07.2016)
... Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat. (2) Die ... sich auf höchstens 2.000 Haushalte in jedem Monat. (2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte. ...
§ 4 PrHaushStatG
... Erteilung der Auskunft durch die Haushalte zu den Erhebungen nach § 1 ist ...
§ 5 PrHaushStatG
... Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 StatAV Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte
... (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, gilt: "(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6.000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2.000 Haushalte in ...